Rundschreiben

 

04.12.2003: Zeitarbeit und Strahlenschutz - wie geht das?

Dürfen Leiharbeitnehmer in Anlagen und Betrieben überlassen werden und dort Tätigkeiten verrichten, die im sogenannten Kontrollbereich stattfinden? Was ist überhaupt ein Kontrollbereich?

Diese und viele andere Fragen tauchen sehr schnell auf, wenn man sich als Zeitarbeitsunternehmen mit der – berechtigten – Frage befasst, unter welchen Vorraussetzungen eine Überlassung stattfinden kann.

Sollen Mitarbeiter, egal ob im Werkvertrag oder in der Arbeitnehmerüberlassung, in Bereiche eingesetzt werden, in denen mit einer Strahlenbelastung oder Dosis von mehr als 1 Tausendstel Sievert (1 mSv) zu rechnen ist, muss man als Arbeitgeber eine Genehmigung nach Strahlenschutzverordnung StrSchV §15 haben. 1 mSv ist übrigens nur ein Zwanzigstel der zulässigen Jahresdosis für beruflich in Strahlenbereichen Tätige.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Vorraussetzungen erfüllt sind; diese sind bereits im Antrag nachzuweisen. Dazu gehören z.B. die Benennung des Strahlenschutzverantwortlichen SSV und des Strahlenschutzbeauftragten SSB. Der Verantwortliche ist in der Regel der Unternehmer, der im Gegensatz zum Beauftragten keine gesetzlich vorgeschriebene Fachkunde nachweisen muss. Dazu später mehr. Auch muss eine Strahlenschutzanweisung, ähnlich einem Handbuch, vorliegen, in der alle betrieblichen Abläufe und Vorgehensweisen festgelegt sind. Im Antrag sind die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, des SSV und des SSB nachzuweisen, z.B. durch ein polizeiliches Führungszeugnis. Es ist zu gewährleisten, das die tätigen Personen ausreichende Kenntnisse, z.B. durch Unterweisungen erhalten und die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind.

Wenn die Genehmigung vorliegt müssen die eingesetzten Mitarbeiter erfasst werden, eine detaillierte Unterweisung und Ausbildung erhalten und vor allem durch einen ermächtigten Strahlenmediziner vorsorglich untersucht werden. Die amtlichen Strahlenpässe sind vorzubereiten und bei der zuständigen Stelle die sog. Dosimeter anzufordern, mit denen die effektive Dosis monatlich am Körper gemessen und behördlich erfasst wird.

Zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Anlagenbetreiber bzw. Kundenunternehmen ist ein entsprechender Vertrag zu schliessen, der alle Fragen im Strahlenschutz umfassend klärt und die einzelnen Aufgabenbereiche der SSB voneinander abgrenzt.

Welche Vorraussetzungen sind nun an die Fachkunde des SSB zu stellen? StrSchV §30 regelt dieses im Einzelnen; zu nennen sind die geeignete Ausbildung, die praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen. Nur wer alle drei Vorraussetzungen erfüllt, dem wird die Fachkunde durch die Genehmigungsbehörde bescheinigt. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die Erfahrung durch Nachweise und die Kursteilnahme durch Bescheinigung zu belegen. Sie ist neuerdings nur noch 5 Jahre gültig (wer eine alte Fachkunde hat, geniesst leider keinen Bestandsschutz).

Der Schwerpunkt der Arbeit des SSB liegt in der Ausbildung, Unterweisung und Organisation im Zeitarbeitsunternehmen. Er wird nur selten in Kontrollbereichen anzutreffen sein, und hat dort auch keine Befugnisse. Bei seiner Arbeit im Zeitarbeitsunternehmen hat er – im Gegensatz zu Sicherheitsfachkraft – Weisungsbefugnis und trägt die Verantwortung seinen Zuständigkeitsbereich. Seine Kompetenz ist nicht einschränkbar, dafür hat er die gesamte Haftung zu übernehmen. Er garantiert z.B. für die Handhabung der Strahlenpässe und Dosimeter sowie die arbeitsmedizinische Überwachung. Selbst in Phasen, in denen keine Mitarbeiter in Tätigkeiten mit Strahlenexposition überlassen werden, hat er zu tun und für die lückenlose Dokumentation auch dieser Zeit zu sorgen.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Bruno Siemer

Siehe auch: StrSchV vom 20.07.2001 (BGBl. I. S. 1714) geändert aufgrund Art. 2 der Verordnung vom 18.06.2002 (BGBl. I S. 1869)

Im Internet: www.strahlenschutz.de

 

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