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Arbeitsmedizinische Vorsorge - Übersicht

Die vielfältigen Gefährdungen der Gesundheit, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sein können, verlangen nach geeigneten Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, um Beeinträchtigungen der Gesundheit rechtzeitig vorbeugen zu können. Dabei wird unterschieden zwischen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Betreuung, deren Rechtsgrundlage im Arbeitssicherheitsgesetz verankert ist und die durch den Betriebsarzt  abgedeckt wird und der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge, die ihre Rechtsgrundlage in der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" oder bestimmten Arbeitsschutzvorschriften des Staates hat und durch einen dazu ermächtigten Arzt (der natürlich auch Betriebsarzt sein kann) durchgeführt wird. Solche spezielle Vorsorge ist für Personen vorgesehen, die am Arbeitsplatz bestimmten chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sein können oder die Tätigkeiten ausüben, die eine Gefährdung für sie selbst oder Dritte mit sich bringen.

Für diese spezielle Vorsorge werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen und in UVV verlangt. Dabei werden unterschieden:

. Erstuntersuchung nicht länger als zwölf Wochen vor Aufnahme einer Tätigkeit mit einer bestimmten  arbeitsbedingten Gefährdung zur Feststellung, ob gesundheitliche Bedenken bestehen;

. Nachuntersuchungen zur Feststellung des Fortbestehens der gesundheitlichen Unbedenklichkeit während einer Tätigkeit an gefährdenden Arbeitsstellen innerhalb der Zeitspannen, die in den Rechtsgrundlagen vorgesehen sind;

. Nachgehende Untersuchungen bei oder nach Ausscheiden aus einer Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen.

An Ärzte, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen, werden besondere Anforderungen gestellt. Sie müssen daher für jede Untersuchungsart ermächtigt sein. Die Ermächtigung wird von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) und den staatlichen Gewerbeärzten erteilt, wenn die Ärzte über die für die Untersuchungen erforderliche Fachkunde und die notwendige technische Ausrüstung verfügen. Natürlich können sich auch die Betriebsärzte ermächtigen lassen. Über ermächtigte Ärzte gibt der zuständige Unfallversicherungsträger Auskunft.

Der Unternehmer muß die zu untersuchenden Beschäftigten seines Betriebs anhand der Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge ermitteln und sie zur Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt anmelden. Werden mehrere Nachuntersuchungen bei einem Beschäftigten innerhalb eines halben Jahres erforderlich, so können diese Nachuntersuchungen an einem einzigen Termin durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weniger als ein Jahr beträgt. Die Kosten für die Untersuchung trägt der Unternehmer, wenn sie nicht von der BG übernommen werden.

Die Auswahlkriterien sind als Hilfe für den betrieblichen Praktiker konzipiert und sollen den Unternehmer oder den Betriebsarzt/die Sicherheitsfachkraft bei der Entscheidung, welche Personen untersucht werden müssen, unterstützen. So werden z. B. entsprechende Arbeitsbereiche und -verfahren aufgezählt.

Damit die erforderlichen Untersuchungen nach den gleichen Maßstäben erfolgen, wurden für die Ärzte  "Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" herausgegeben, in denen die ärztlichen Maßnahmen hinsichtlich Umfang und Beurteilung festgelegt sind.

Der Arzt teilt nach der Untersuchung auf einer vorgeschriebenen Bescheinigung mit, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen oder nicht. Der Unternehmer muß das Untersuchungsergebnis in eine Gesundheitskartei aufnehmen, damit die Technischen Aufsichtsbeamten der BG bei einer Betriebsbesichtigung die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen überprüfen können.

Der Arzt kann in seiner Bescheinigung Bedingungen nennen, die eingehalten werden müssen, wenn keine Bedenken gegen eine Beschäftigung der betreffenden Person bestehen sollen. Die Bedingungen können z. B. verkürzte Untersuchungsfristen, verstärkte Schutzeinrichtungen am Arbeitsplatz oder besondere persönliche Schutzausrüstungen betreffen. Hat der Arzt Bedenken gegen eine Beschäftigung des Untersuchten mit der Gefährdung,  wird eine Überprüfung des Arbeitsplatzes oder ggf. der Wechsel des Arbeitsplatzes notwendig. Wegen der oft erheblichen persönlichen Auswirkungen für den Betroffenen sollte der Unternehmer die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und den Betriebsrat einschalten, damit ein geeigneter neuer Arbeitsplatz gefunden wird.

Im Bereich der landwirtschaftlichen BG sind spezielle Vorsorgeuntersuchungen  bei folgenden Tätigkeiten notwendig: gefährliche Baumarbeiten, gefährliche Forstarbeiten und Umgang mit gefährlichen Stoffen.

weitere Infos zu diesem Thema erhalten Sie bei AQ-Ing

     Berufskrankheiten

     Beschäftigungsbeschränkungen

     Lärm

     Radioaktive Stoffe

     Röntgenstrahlen

Literatur:

  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit  (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
  • UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) / (GUV 0.6)
  • UVV "Betriebsärzte" (VBG 123)-   UVV "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen" (LBG 4.2)
  • UVV "Forsten" (LBG 4.3) / (GUV 1.13)
  • UVV "Umgang mit Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft" (LBG 4.5)-   Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen-   Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (ZH1/600)

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Gefahrstoffe oder gefährdende Tätigkeiten, für die Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind:

G  1.1  Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub

G  1.2  Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2: Asbesthaltiger Staub

G  2     Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)

G  3     Bleialkyle

G 4      Arbeitsstoffe, die Hautkrebs o. zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen

G  5     Nitroglyzerin oder Nitroglykol

G  6     Schwefelkohlenstoff

G  7     Kohlenmonoxid

G  8     Benzol

G  9     Quecksilber oder seine Verbindungen

G 10    Methanol

G 11    Schwefelwasserstoff

G 13    Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)

G 14    Trichlorethylen

G 15    Chrom-VI-Verbindungen

G 16    Arsen oder seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs)

G 17    Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

G 18    Tetrachlorethan oder Pentachlorethan

G 20    Lärm

G 21    Kältearbeiten

G 22    Säureschäden der Zähne

G 23    Obstruktive Atemwegserkrankungen

G 24    Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)

G 25    Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

G 26    Atemschutzgeräte

G 27    Isocyanate

G 28    Monochlormethan

G 29    Benzolhomologe (Toluol, Xylole)

G 30    Hitzearbeiten

G 31    Überdruck

G 32    Cadmium oder seine Verbindungen

G 33    Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

G 34    Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

G 35    Arbeitsaufenthalt i. Ausland unter besonderen klimatischen u. gesundheitlichen Belastungen

G 36    Vinylchlorid

G 37    Bildschirm-Arbeitsplätze

G 38    Nickel oder seine Verbindungen

G 39    Schweißrauche

G 40    Krebserzeugende Gefahrstoffe - allgemein

G 41    Arbeiten mit Absturzgefahr

G 42    Infektionskrankheiten

G 43    Biotechnologie

G 44    Buchen- und Eichenholzstaub

G 45    Styrol

 

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